Freitag, 10. Februar 2012 08:12 Uhr
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Gelnhäuser Tageblatt

Freiensteinau  

Gericht billigte Meinungsäußerung von André Heil und Christian Muth

27.02.2010 - FREIENSTEINAU

Ehefrau des Luftstrom-Geschäftsführers hatte keinen Erfolg mit einstweiliger Verfügung

(gst). Ein gerichtliches Nachspiel hatte für André Heil aus Weidenau und Christian Muth aus Salz eine Aktion, in der sie auf den ihrer Meinung nach zu niedrigen Verkaufspreis für ein Grundstück in der Gemarkung Fleschenbach hinweisen wollten. Berichte darüber waren im Lauterbacher Anzeiger und im Gelnhäuser Tageblatt erschienen. Dort hieß es unter anderem: "Mit dieser Aktion wollten sie, wie André Heil ausführte, ihren Unmut darüber ausdrücken, dass die Lebenspartnerin des Luftstrom-Geschäftsführers ein Grundstück für 45 Cent pro Quadratmeter von einem Privatmann gekauft habe, was dann wenige Tage später zum Sonderbaugebiet erklärt worden sei. Dadurch habe sich der Wert gesteigert, erklärte André Heil. Ihn wundere die ganze Geschichte. Auf dem Areal solle ein Betriebsgebäude entstehen".

Die Firma Luftstrom ist Betreiber von Windkraftanlagen im Bereich Freiensteinau. Weitere Anlagen sind geplant, auf der angekauften Fläche soll ein Betriebsgebäude entstehen. Die ehemalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Luftstrom-Geschäftsführers hatte eine einstweilige Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne vorherige Verhandlung - beantragt, mit dem Inhalt, dass den beiden oben genannten aktiven Mitgliedern der Bürgerinitiative "Pro Lebensraum Blaues Eck" verboten wird, die oben zitierte Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder zu verbreiten. Beantragt wurde für die Unterlassungsverfügung außerdem ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Verhandelt wurde dann doch, entgegen des Antrags, vor dem Landgericht in Darmstadt, da von der Antragstellerin der vorläufige Streitwert auf 5 001 Euro angesetzt wurde und sich die Zuständigkeit aufgrund des Wohnortes der Klägerin ergab. Das bedeutete für André Heil und Christian Muth auch, dass sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen mussten. Bei einem Streitwert bis 5 000 Euro hätte ein Amtsgericht entschieden und sie wären ohne Anwalt ausgekommen.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung ein Urteil erlassen, wonach der einstweilige Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde. Interessant ist die Begründung: "Die im Gelnhäuser Tageblatt wiedergegebene Äußerung entspricht nun aber bis auf den Grundstückspreis in vollem Umfang den Tatsachen, denn die Gemeinde hat nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Verfügungsbeklagten nun tatsächlich lediglich circa vier Wochen nach dem Erwerb des Grundstücks die Absicht gefasst, dieses zu einem Sonderbaugebiet mit der Folge zu erklären, dass dessen Wert sich dramatisch steigern wird...".

André Heil und Christian Muth hatten seinerzeit von 45 Cent gesprochen; der wirkliche Verkaufspreis lag dann bei 1,80 Euro. Auch dies ließ das Gericht nicht zugunsten der Verfügungsklägerin gelten, denn sie hätten glaubhaft gemacht, "dass sie nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten versucht haben, den tatsächlichen Preis für das Grundstück zu erfragen".

Noch deutlicher wurde das Gericht in der weiteren Begründung der Ablehnung des Verfügungsantrages: "Da diese Äußerung von den Verfügungsbeklagten (Heil und Muth, Anm. d. Red.) als Mitglieder einer Bürgerinitiative im Meinungsstreit über die Auswirkungen etwaiger Zersiedlungen durch Windkraftanlagen getätigt wurde und die Verfügungsbeklagten die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Aufklärung wahrgenommen haben, kann ihnen als Privatleuten kein Sorgfaltspflichtverstoß im Hinblick auf diese objektive unwahre Tatsachenbehauptung zur Last gelegt werden."

Wasser auf die Mühlen der Bürgerinitiative ist der Abschluss in der Urteilsbegründung. "Im Übrigen entsprechen die zitierten Äußerungen der Wahrheit und sind auch geeignet, Dritten zur Meinungsbildung bei der auch in der Öffentlichkeit zunehmend kontrovers diskutierten Frage der Ansiedlung weiterer Windkraftanlagen zu dienen, weshalb dies Äußerungen insgesamt durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und mit der Folge gerechtfertigt sind, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war."


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