Ehefrau des Luftstrom-Geschäftsführers hatte keinen Erfolg mit einstweiliger Verfügung
Noch deutlicher wurde das Gericht in der weiteren Begründung der Ablehnung des Verfügungsantrages: "Da diese Äußerung von den Verfügungsbeklagten (Heil und Muth, Anm. d. Red.) als Mitglieder einer Bürgerinitiative im Meinungsstreit über die Auswirkungen etwaiger Zersiedlungen durch Windkraftanlagen getätigt wurde und die Verfügungsbeklagten die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Aufklärung wahrgenommen haben, kann ihnen als Privatleuten kein Sorgfaltspflichtverstoß im Hinblick auf diese objektive unwahre Tatsachenbehauptung zur Last gelegt werden."
Wasser auf die Mühlen der Bürgerinitiative ist der Abschluss in der Urteilsbegründung. "Im Übrigen entsprechen die zitierten Äußerungen der Wahrheit und sind auch geeignet, Dritten zur Meinungsbildung bei der auch in der Öffentlichkeit zunehmend kontrovers diskutierten Frage der Ansiedlung weiterer Windkraftanlagen zu dienen, weshalb dies Äußerungen insgesamt durch Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt und mit der Folge gerechtfertigt sind, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war."
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